Vereinssatzung des FC Krogaspe

 

Name, Sitz und Zweck des Vereins

  • § 1

Der Verein trägt den Namen Fußball-Club (FC) Krogaspe. Er hat seinen Sitz in Krogaspe.

  • § 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, sowie des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder. Der Verein betreibt besondere Jugendpflegearbeit. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und hat über die sportlichen Zwecke hinaus keine religiösen, rassistischen, politischen oder wirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder für geleistete Aufgaben durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

  • § 3

Die Vereinsfarben sind  blau- weiß- rot.

 

Mitgliedschaft

  • § 4

a. Jede Person, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, gleich welcher politischen oder konfessionellen Richtung, kann Mitglied des Vereins werden. Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen ist ebenso wie deren Austrittserklärung von seinen gesetzlichen Vertretern gegenzuzeichnen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

b. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können an den Versammlungen des Vereins teilnehmen und haben Stimmrecht.

  • § 5

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben und Inhaber der goldenen Ehrennadel des FC Krogaspe sind, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt, wenn § 9 eintritt. 

 

 

Rechte der Mitglieder

  • § 6

Die ordentlichen Mitglieder haben das Wahlrecht. Sie sind in alle Ämter wählbar, jedoch als Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes nur Volljährige. 

Die Mitglieder können an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. 

 

Pflichten der Mitglieder

  • § 7

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Sportgedanken und das Wohl des Vereins nach Kräften zu fördern und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

Die Mitglieder sind zur Zahlung des festgesetzten Beitrages verpflichtet. Kein Mitglied darf in einem anderen Verein, der den gleichen Sportzweig betreibt, ohne Genehmigung des Vorstandes Sport ausüben. 

  • § 8

Fügt ein Mitglied durch sein Verschulden dem Verein einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.

Erlöschen der Mitgliedschaft

  • § 9

Die Mitgliedschaft erlischt 

a) durch Austritt

b) durch Ausschluss

c) durch den Tod.

  • §10

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Bis dahin ist der volle Beitrag zu entrichten. Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind zu erfüllen. 

  • §11

1) Der Ausschluss erfolgt, 

a) wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung länger als 3 Monate mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist,

b) wenn das Mitglied diese Satzung oder die Beschlüsse der Vereinsorgane in grober Weise verletzt oder das Ansehen des Vereins schädigt oder Mitglieder angreift oder beleidigt oder in der Ausübung ihrer Pflichten behindert. 

2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. 

  • §12

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein müssen erfüllt werden. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten ist Krogaspe. 

Organe des Vereins

  • §13

Die Organe des Vereins sind    

a) die Mitgliederversammlung                                               

b) der Vorstand.

Mitgliederversammlung

  • §14

Außer der Jahreshauptversammlung soll bei Bedarf eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb des Geschäftsjahres stattfinden. 

  • §15

Jede ordnungsgemäß vom geschäftsführenden Vorstand einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

  • §16

Bei ungenügender Führung ihres Amtes können die Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ihres Amtes enthoben werden. 

  • §17 

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn der Punkt Satzungsänderung auf der Tagesordnung gestanden hat.

  • §18

Namensänderung und Auflösung des Vereins können nur auf einer besonders hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn auf dieser mindestens 2/3 aller ordentlichen Mitgliederanwesend sind und auf dieser 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für den Antrag stimmen. 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Krogaspe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige (sportliche) Zwecke zu verwenden hat.

  • §19

Die Höhe der Vereinsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

 

Der Vorstand

  • §20

Der Vorstand besteht aus

a) der/dem Vorsitzenden

b) der/dem 2. Vorsitzenden

c) der/dem 3. Vorsitzenden

d) dem/der Kassenwart(in)

e) dem/der Schriftführer(in)

f) dem/der Jugendwart(in)

g) dem/der Obmann

h) dem Webmaster

i) der Frauenwartin                                                      

  • §20a

Die Kassenführung kann durch die Mitgliederversammlung  mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten einem geschäftsführenden Kassenwart oder einer Kassenwartin übertragen werden.

 

Rechte und Pflichten des Vorstandes

  • §21

Der Vorstand trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leitung und Verwaltung des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig

  • §22

Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden einberufen. Auf Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern muss unverzüglich eine Sitzung anberaumt werden. 

  • §23

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern beschlussfähig.

  • §24

Der Schriftführer hat den Schriftwechsel des Vereins zu überwachen und die Presse zu unterrichten. Er führt in den Versammlungen und Sitzungen des Vorstandes die Verhandlungsniederschrift. 

  • §25

Der Kassenwart hat die Kassengeschäfte zu erledigen und am Schluss des Geschäftsjahres die Jahresabrechnung aufzustellen und den Kassenprüfern zur Prüfung vorzulegen.

  • §26

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1.Januar bis zum 31.Dezember.

 

Sitzungen, Abstimmungen, Wahlen, Amtsdauer und Niederschrift

  • §27

Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Abstimmungen die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verhandlungsleiters.

  • §28

Über jede Sitzung ist eine Verhandlungsniederschrift zu führen, die von dem Verhandlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Jede Verhandlungsniederschrift ist in der folgenden Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.                                      

  • §29

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2.Jahren gewählt.

  • §30

Haftpflicht

Der Verein haftet nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen eintretenden Unfälle oder für Diebstähle auf den Sportplätzen oder in den Veranstaltungen. 

Vereinsstrafe

  • §31

Vereinsstrafen sind    

a) Verweis

b) Geldbuße bis 25,- € an die Vereinskasse

c) zeitlich begrenzte Sperre vom Wettbetrieb

d) Ausschluss aus dem Verein.

  • §32

Über die Verhängung der Vereinsstrafen beschließt der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom  28. Januar 2011

gez. Christa Staben                            gez. Sönke Hülsen                           

  (1.Vorsitzende)                                   (2.Vorsitzender)